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lz80213 Lüneburg. Ein Spiel, das gar nicht angepfiffen wurde, sorgte am Ende der Hinrunde für den meisten Gesprächsstoff in der Fußball-Kreisliga. Im umstrittenen Fall der Partie TSV Mechtersen/V. gegen den MTV Treubund III hat das Kreissportgericht jetzt ein Urteil gefällt. Zwar hob das Gericht die Wertung des Kreisspielausschusses zugunsten des MTV auf. Jedoch nicht im Sinne des TSV, der auf eine Neuansetzung gehofft hatte. Stattdessen werden nun dem MTV die Punkte wieder abgezogen und beide Vereine erhalten 0 Punkte und 0:5 Tore aus der Partie. Über das Spiel im Dezember hatte LZsport ausführlich berichtet. Der
TSV hatte eine Bescheinigung der Gemeinde eingeholt, dass der Platz
unbespielbar sei. Doch der Kreisspielausschuss hatte das Spiel trotzdem
angesetzt, nachdem er sich sein eigenes Bild gemacht und den Platz für
bespielbar erklärt hatte. Eine zentrale Frage des Falles lautete: Durfte sich der Spielausschuss über die Bescheinigung des Platzeigentümers, der Gemeinde, über die Sperrung der Anlage hinwegsetzen? Zwar sei, so das Gericht, nach Paragraph 28 der Spielordnung "eine Anordnung des Eigentümers über die Unbenutzbarkeit oder die voraussichtliche Unbenutzbarkeit des Platzes grundsätzlich maßgebend". Aber: "Die spielleitende Stelle hat nach § 28 Abs. 2 das Recht, die Gründe einer solchen Absage vor Ort zu prüfen oder durch eine neutrale Verbandsperson überprüfen zu lassen. Letztere können Mitglieder von Ausschüssen im NFV-Verbandsbereich und auch insbesondere Schiedsrichter sein." Zudem sei in diesem Fall die Initiative zur Platzsperre nicht von der Gemeinde ausgegangen, wie das Gericht auf Nachfrage bei der Gemeinde erfuhr: "Die von der Gemeinde Vögelsen ausgestellte Bescheinigung kann nicht als witterungsbedingte Entscheidung bzw. Anordnung der Unbespielbarkeit des Platzes anerkannt werden. Sie enthält lediglich die 'Bestätigung', dass der Sportplatz aus witterungsbedingten Gründen unbespielbar ist. Aus dieser Formulierung ist eindeutig ersichtlich, dass die Meinungsbildung und Entscheidung über die Unbespielbarkeit des Platzes nicht von der Gemeinde vorgenommen wurde. Wie der Bürgermeister der Gemeinde Vögelsen bestätigt hat, wird eine mögliche Unbespielbarkeit des Platzes üblicherweise durch eine Person der Gemeinde festgestellt. Im vorliegenden Fall ist das nicht geschehen, wie eine Mitarbeiterin der Gemeinde bestätigt hat. Die Entscheidung über die Unbespielbarkeit des Platzes ist damit lediglich vom Verein getroffen worden. Sie war unbegründet." Auch ein Bemühen des Gastgebervereins um einen möglichen Heimrechttausch oder einen Ausweichspielort sei nicht zu erkennen gewesen. "Es war deshalb vollauf gerechtfertigt, von missbräuchlichen Spielabsagen § 28 Abs. 5 SpO mit der Folge der Spielwertungen nach § 37 Abs. 4 auszugehen und die vom TSV Mechtersen/Vögelsen angestrebte spätere Neuansetzung der Spiele nicht zu akzeptieren. Wegen des Nichtantretens beider Mannschaften ist gemäß § 38 Abs. 1 d und Abs. 2 i. V. m. § 37 Abs. 4 SpO dieses Spiel für beide Mannschaften mit 0 Punkten und 0:5 Toren zu werten." Die Wertung des ebenfalls nicht angepfiffenen Reservespiels TSV Mechtersen/V. II gegen Ochtmisser SV II mit 5:0 zugunsten des OSV bleibt bestehen, da die Gäste zu der Partie erschienen waren. |
Siehe auch: Spielordnung des NFV>> "Dann könnte ja jeder kommen">>
TSV verliert Kreisliga-Partie und Begegnung der Reserve am Grünen Tisch>>
Bericht bei LZsport.de kommentieren?>>